Die sozialen Netzwerke stellen heutzutage für Unternehmen einen wichtigen Ort zur Kommunikation mit den Kunden und zum Marketing dar. Geltende gesetzliche Regelungen müssen dabei aber im Auge behalten werden. Darum hier wichtige Infos zum Datenschutz in sozialen Netzwerken.
Was müssen Unternehmen beim Datenschutz in sozialen Netzwerken beachten?
Um herauszufinden, was Nutzer über sie schreiben und wie zufrieden Kunden mit ihnen sind, können Unternehmen Beiträge in den sozialen Netzwerken danach durchsuchen. Geschieht dies systematisch, spricht man von Social-Media-Monitoring. Nutzen kann dies vor allem auch bei der Marktanalyse.
Allerdings gilt der Datenschutz auch im Social Web, sodass Unternehmen bei der Nutzung dieser Kanäle einige Regelungen zu beachten haben. Da es sich bei den Äußerungen der Nutzer um deren personenbezogene Daten handelt, müssen Unternehmen beim Monitoring darauf achten, dass alles im Einklang mit dem Datenschutz geschieht. Allgemeine Informationen dazu finden Sie hier: Datenschutz in sozialen Netzwerken.
Was ist beim Social-Media-Monitoring datenschutzrechtlich zu beachten?
Grundsätzlich dürfen Firmen personenbezogene Daten nur dann verwenden, wenn die betroffene Person in diese Nutzung eingewilligt hat. Diese sind nämlich in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) besonders geschützt.
Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle. Eine Einwilligung ist dann nicht nötig, wenn die Datennutzung durch eine gesetzliche Regelung erlaubt ist. Beim Social-Media-Monitoring bildet insbesondere § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG die rechtliche Grundlage.
Was besagt diese Regelung? Personenbezogene Daten darf man für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke nutzen, wenn sie allgemein zugänglich sind und es kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen gibt, das eine solche Nutzung ausschließt.
Öffentlich zugängliche Daten darf man in der Regel verwenden
Als allgemein zugänglich gelten für gewöhnlich alle Informationen, die ohne eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis (zum Beispiel die Freunde) in den sozialen Netzwerken gepostet wurden. Dies bedeutet also, dass ein Großteil der in den Social Media verfügbaren Inhalte grundsätzlich für ein Monitoring geeignet ist.
Hierzu zählen etwa Beiträge und Kommentare auf öffentlichen Chroniken und Pinnwänden. Nicht zulässig wäre jedoch die Nutzung von nicht-öffentlichen Inhalten wie etwa direkten Nachrichten an ein Unternehmensprofil. Um diese nutzen zu können, müsste zunächst eine Einwilligung (Opt-in) eingeholt werden.
Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen kann dann vorliegen, wenn es um sensible Daten wie die besonderen Arten personenbezogener Daten geht. Allerdings gilt nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG: Wenn die Angaben allgemein öffentlich gemacht wurden, so muss das schutzwürdige Interesse gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle, also des Unternehmens, offensichtlich überwiegen. Um hier Verstöße gegen den Datenschutz zu vermeiden, sollte auch stets der Datenschutzbeauftragte mit in die Prozesse eingebunden werden.
Unkompliziertes Monitoring durch Anonymisierung
Wenn Unternehmen daran interessiert sind, möglichst rechtssicher, aber auch unkompliziert im Online-Marketing oder Social-Media-Monitoring zu arbeiten, haben sie auch eine weitere Möglichkeit, den Datenschutz in sozialen Netzwerken zu gewährleisten.
Wenn die Daten für die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung anonymisiert oder pseudonymisiert werden, entfällt damit automatisch der direkte Personenbezug. Sobald es sich aber nicht mehr um personenbezogene Daten handelt, greifen nicht mehr die Regelungen des Datenschutzes, sodass man diese Informationen beliebig verwenden kann.